Steuer Tipps
Auf der Suche nach Möglichkeiten, sich steuerlich zu entlasten, wird man
besonders oft auf verschiedenste Ratschläge stoßen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei logischerweise vor allem auf der
Einkommenssteuer. Schließlich macht diese einen erheblichen Anteil der Steuerlast aus und nagt direkt am Einkommen.
Auf diese Art und Weise geschieht es, dass man von den eigenen sauer verdienten Kröten nur einen Anteil sieht. Beim
Rest hält der Staat zuvor schon die Hand auf. Natürlich ist dies für einen Sozialstaat unerlässlich, damit der
funktionieren kann. Das heißt aber nicht, dass uns eben jener Staat, der uns vor lauter Fürsorge das Geld aus den
Taschen zieht, uns auch nicht einige Freiräume bietet, um dieses Ärgernis auszugleichen oder zumindest
abzufedern.
Wenn es darum geht, Steuern einzusparen, gilt es immer zweierlei zu
beachten: Wo kann ich Steuern sparen? Und wo kann ich beruflich bedingte Unkosten geltend machen? Um grundsätzlich
Steuern bzw. insbesondere Einkommenssteuern zu sparen, sollte man um den Steuerfreibetrag wissen. Der Steuerfreibetrag stellt jenes Grundeinkommen dar, das aus
existentiellen Gründen nicht versteuert werden darf. Dieses Grundeinkommen wird alljährlich neu bemessen. Es
gibt für verschiedene Gruppen (Studenten, Arbeiter, Unternehmer ...) verschiedene Steuerfreibeträge. Meist liegt
dieser Steuerfreibetrag zwischen 7.500 und 8.000 Euro. Wer also so viel oder gar noch weniger verdient, der
entgeht der steuerlichen Belastung eben dieses Betrags auf ganzer Linie. Nun ist es auch wichtig zu wissen, dass
dieser Steuerfreibetrag auch dann noch ungebrochen gültig ist, wenn man sogar mehr verdient. Das heißt im
Klartext, dass die steuerliche Belastung erst ab jenem Betrag berechnet wird, der über den Steuerfreibetrag
hinausgeht. Verdient also jemand 20.000 Euro, so werden davon nur rund 12.000 (je nach genauer Höhe des
Steuerfreibetrags) versteuert. Der Freibetrag bleibt so oder so unbelastet und unangetastet!
Um sich diesbezüglich rechtlich abzusichern, sollte man den
Steuerfreibetrag stets auf der eigenen Lohnsteuerkarte vermerken lassen. Doch nicht nur das gehört auf die
Lohnsteuerkarte. So kann man auch Unkosten, die beruflich unvermeidbar sind und am Ende des Jahres als Nebenkosten
im Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurückerstattet werden, im Voraus auf der Lohnsteuerkarte vermerken lassen.
Wenn man sich also sicher ist, dass bezüglich der Anfahrt zur Arbeit oder aber auch (als Unternehmer) der
Werbekosten voraussichtlich wieder dieselben Ausgaben entstehen werden wie im Jahr zuvor, dann kann man dies
bereits auf der Lohnsteuerkarte geltend machen. Somit wird man steuerlich bereits von Anfang an entlastet, zahlt
monatlich weniger Lohnsteuern und muss nicht erst auf das Jahresende warten! Allerdings ist es dabei auch wichtig
zu beachten, dass diese prognostizierten Nebenkosten dann auch möglichst genau getroffen werden. Ansonsten (wenn
weniger Nebenkosten entstanden) drohen Nachzahlungen an den Fiskus.
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